Stand September 2013
Nähmaschinen Häring
Reparaturen aller Fabrikate
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Nähmaschinen Häring
Grabenstraße 10
89518 Heidenheim
Telefon:
07321/22765
Fax:
07321/273561
E-Mail:
naehmaschinen-haering@t-online.de
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Geschäftsführer: Michael Häring
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Salvatorische Klausel
Sofern Teile oder einzelne Formulierungen dieses Textes und der AGB´s der geltenden Rechtslage
nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten, bleiben die übrigen Teile in ihrem Inhalt
und ihrer Gültigkeit davon unberührt.
Dieser Haftungsausschluss geht teilweise auf eine Vorlage des Datenschutzbeauftragten Berlin
zurück. Die freie Verwendung ist ausdrücklich gestattet.
AGB
Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
I. Eigentumsvorbehalte
1.
Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der mit dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrags
zustehenden Forderung im Eigentum des Verkäufers.
2.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Käufer zum Besitz und Gebrauch des
Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentum gemäß den
nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts nachkommt und sich nicht im Zahlungsverzug
befindet. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem
Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und den
Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener
Frist den Kaufgegenstand unter Anrechnung der Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch
freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten.
Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die
Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10% des Verwertungserlöses einschließlich
Umsatzsteuer. Sind sie höher oder niedriger anzusetzen wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer
niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstige mit
dem Kaufvertrag zusammenhängenden Forderungen des Käufers gutgebracht. Bei einem
Teilzahlungsgeschäft im Sinne des Abzahlungsgesetzes erfolgt die Anrechnung nur insoweit, als der
Verwertungserlös mindestens dem objektiven Verkehrswert entspricht.
3.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des
Verkäufers eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübertragung, Vermietung oder anderweitige
die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigte Überlassung des Kaufgegenstandes, sowie seine
Veränderung zulässig.
4.
Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes hat der Käufer dem
Verkäufer sofort schriftliche Mitteilung zu machen und den dritten unverzüglich auf den
Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten die zur Aufhebung des
Zugriffs und zu einer Wiederherbeischaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen,
soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
II. Zahlungen und Zahlungsverzug
1.
Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und
Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig.
2.
Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig, wenn der
Verkäufer mindestens mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und
den Betrag mit dessen Zahlung er in Verzug ist mindestens 1/10 des Kaufpreises beträgt.
3.
Zahlungsanweisung, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur
zahlungshalber angenommen und Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
4.
Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die
Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein
Zurückhaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem Kaufvertrag
beruht.
5.
Verzugszinsen werden mit 3% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Sie sind
höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz
oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
III. Lieferung und Lieferverzug
1.
Liefertermine oder Lieferfristen werden nur unverbindlich vereinbart und sind schriftlich anzugeben.
Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
2.
Der Käufer von 4 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer
unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern binnen angemessener Frist zu liefern.
Mit dieser Mahnung kommt der Verkäufer in Verzug. Der Käufer kann neben Lieferung Ersatz des
Verzugsschadens nur verlangen, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
fällt. Der Käufer kann im Falle des Verzugs dem Verkäufer auch schriftlich eine angemessene
Nachfrist setzen, mit dem Hinweis dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist
ablehne. Nach erfolgtem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung
vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dieses
beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des Kaufpreises.
IV. Abnahme
Der Käufer hat das Recht innerhalb von 8 Tagen nach Mitteilung der Bereitstellung den
Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht innerhalb dieser Frist den
Kaufgegenstand abzunehmen.
Bleibt der Käufer mit der Abnahme in Verzug so kann der Verkäufer dem Käufer schriftlich eine
Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme
ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt durch schriftliche
Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Verlangt der Käufer Schadensersatz, so beträgt dieser 25% des Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist
höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder Käufer einen geringeren
Schaden nachweist. Bei Teilzahlungsgeschäften im Sinne des Abzahlungsgesetzes ist der Verkäufer
berechtigt Schadensersatz nach Maßgabe des §2 des Abzahlungsgesetzes zu verlangen.
V. Gewährleistung
1.
Als Gewährleistung kann der Käufer grundsätzlich zunächst nur Nachbesserungen verlangen.
2.
Der Verkäufer kann statt nachzubessern eine Ersatzsache liefern.
3.
Der Käufer kann Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Preises verlangen, wenn
die Nachbesserung fehlschlägt und der Verkäufer die Ersatzlieferung verweigert oder nicht innerhalb
angemessener Frist erbringt.
4.
Gewährleistungsansprüche verjähren nach 6 Monaten ab Übergabe. Sofern der Hersteller eine
längere Gewährleistungsfrist gewährt, richtet sich die Frist nach den Bestimmungen des Herstellers.
Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel erlöschen wenn Sie der Käufer nicht
binnen acht Tagen seit Übergabe rügt.
5.
Für den Verkauf gebrauchter Gegenstände wird die Gewährleistung soweit zulässig ausgeschlossen.
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